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AGBsVerkaufs-, Herstellungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Glas Wulfmeier GmbH

I. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Unsere Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher sind natürliche Personen, die keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als angenommen. Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform und gelten erst als angenommen, wenn diese von uns in Textform bestätigt worden sind. (Auftragsbestätigung). Der Kunde hat den Inhalt der Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen; entspricht die Auftragsbestätigung nicht der Bestellung hat der Kunde der Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, so gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unsere Lieferung/Leistung durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Kunde unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für Mehraufwendungen oder Folgekosten zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
  3. Für die richtige Auswahl der Ware oder Leistungen ist allein der Kunde verantwortlich. Beratung und Auskünfte geben wir unverbindlich.

III. Preise

  1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preis- und Angebotslisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Unsere Listen- und Angebotspreise sind freibleibend. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Aufgrund möglicher Änderungen hinsichtlich der Materialspezifikation, Abnahmemengen, Stückzahlen und daraus resultierenden Verschnitt-Mengen behalten wir uns ggfs. eine Neukalkulation vor.
  2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (ohne Transport- und Nebenkosten). Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt. 
  3. Nach Vertragsschluss sind wir für unsere Lieferungen und Leistungen zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Transport- und Verpackungskosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die für uns unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Für Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise beinhalten, gilt der am Tage der Lieferung/Leistung gültige Listenpreis.
  4. Für die Anlieferung durch LKW ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von bis zu 40 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  5. Zuschläge für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden individuell anlässlich einer Preisabsprache vereinbart und bleiben vorbehalten.

IV. Erfüllungsort/Lieferung/Entladung

  1. Die Auslieferung erfolgt ab Lager oder Werk, ansonsten von der vereinbarten Stelle. Im Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort Lager oder Werk unseres Lieferanten.
  2. Mit der Übergabe der Ware an einen Transportführer geht die Gefahr auf den Kunden über, gleichgültig, ob er vom Kunden, unserem Lieferanten oder von uns beauftragt ist. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
  3. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Im Zweifel ist das auf dem Lieferschein vermerkte Übergabedatum ausschlaggebend.
  4. Wird der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 
  5. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, müssen unsere Fahrzeuge die Abladestelle auf ausreichend befahrbaren und befestigten Straßen gefahrlos und ungehindert erreichen und wieder verlassen können. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich. Durch die Entladung entstehende Kosten (z.B. Kosten für Krangestellung) sind vom Kunden zu tragen.
  6. Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

V. Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung/Versand fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgedruckten Frist bezahlt. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Zahlungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen oder sonstiger entstandener Gebühren.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wurde und keine Rückbelastung durch die einlösende Bank erfolgt ist.
  4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - also insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen einstellt -, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld sofort fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zahlungsansprüche gegen uns dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgetreten werden.

VI. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns angegebenen Ausführungs- bzw. Lieferfristen gelten ab Zugang unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem uns die für die Produktion erforderlichen Maße, Angaben und sonst erforderlichen Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders zugesichert, sind unsere Liefertermine unverbindlich und gelten nur unter Vorbehalt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche beauftragt und von uns bestätigt werden.
  2. Wir geraten nicht in Verzug mit unseren Leistungen, wenn Lieferverzögerungen ohne unser Verschulden und auf höhere Gewalt oder unvorhersehbaren nicht nur geringfügigen Umständen wie Rohmaterialmangel, Maschinenausfall, Transportrecht, Arbeitskämpfen bei uns oder unseren Zulieferbetrieben oder anderen wesentlichen Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferbetrieben oder von uns nicht zu vertretenden Fehllieferungen unserer Zuliefererbetriebe beruhen. In solchen Fällen verlängern sich zugesagte Liefertermine um die Zeit bis zur Beseitigung des Hindernisses. Wir bleiben berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Von den oben genannten Ereignissen ist der Vertragspartner umgehend zu unterrichten.

VII. Mängelansprüche und Gewährleistung

  1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung der ihm erbrachten Lieferung und Leistung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind sofort, in Textform, anzuzeigen. Weiter gehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377 HGB bleiben unberührt. Hat der Kunde Waren bereits eingesetzt oder be- oder verarbeitet, obliegt ihm die Beweislast, dass später erkannte Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren. Mängel an einem Teil oder an Teilen der Lieferung berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Abnahme der Gesamtlieferung. 
  2. Wir produzieren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die durch die einschlägigen DIN- und EN- Normen festgelegt und im aktuellen „Handbuch Toleranzen“ der ClimaplusSecurit-Gruppe zur Verfügung stehen. In diesem Rahmen auftretende Abweichungen in Maßen, Dicken, Gewichten, Inhalten und Farbtönen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Geringere Toleranzen müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt oder sonst ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. 
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens durch den Kunden befindet.
  4. Untersuchung und Mängelrügen haben in jedem Fall vor der Verarbeitung oder dem Einbau der von uns gelieferten Ware zu erfolgen; wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die Zurückgehen auf unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte, nicht durch uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
  5. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang. (vgl. Ziffer IV.) 
  6. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so leisten wir unter Ausschluss sonstiger Mängelansprüche Nachbesserung oder leisten Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Nachbesserungsleistung oder Ersatzlieferung unverhältnismäßig im Vergleich zu dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen. Der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages ist auf die mangelhaften Teile der Gesamtlieferung beschränkt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelansprüche für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Mängelansprüche jeglicher Art aus.
  8. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu. Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht oder Garantieerklärungen hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Auskünfte über Materialien und deren Verwendungsmöglichkeit werden nach bestem Wissen, ohne Gewähr, erteilt.
  9. Zur Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen mangelhaft gelieferter und den Einbau oder die Anbringung der nachgebesserten oder ersatzgelieferten Ware sind wir nicht verpflichtet.

VIII. Haftung

  1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben. 
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. 
  3. Ist der Kunde Kaufmann i.S. d. HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden.
  4. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder die Leistung übernommen wurde.

IX. Umfassender Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Vorhandensein eines Kontokorrentverhältnisses oder bei laufender Entstehung wechselseitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auf alle unsere gegenwärtigen Forderungen.
  2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
  4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
  5. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung offen zu legen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden - soweit sie sich in seinem Besitz befinden - auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Rechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er ist außerdem verpflichtet, den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinzuweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen. 
  7. Bei Lieferungen zu Bauvorhaben, bei welchen im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer V.5.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagzahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.

X. Verrechnungsklausel

Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen - gleichgültig welcher Art - gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns verbundenen Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen.

XI. Verpackung, Transportgestelle

  1. Aufgrund der Beschaffenheit unserer Produkte bedürfen diese zum Transport einer besonderen Verpackung. Mehrwegverpackungen verbleiben grundsätzlich in unserem Eigentum. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Kunden über und werden nicht zurückgenommen.
  2. Soweit die Verpackung in unserem Eigentum oder im Eigentum des Lieferwerkes bleibt, besteht bei Nicht-Rückgabe durch den Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Wertes, wenn nicht trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist die Rückgabe durch den Kunden erfolgt.
  3. Bei Anlieferung auf Transportgestellen bleiben die Gestelle unser Eigentum bzw. das Eigentum des Lieferwerkes. Der Kunde ist verpflichtet, die Gestelle zu erfassen, über den Verbleib Buch zu führen und sie zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der Gestelle sind wir bzw. das Lieferwerk berechtigt, Schadenersatz bzw. Wertersatz für die Gestelle zu fordern. Der geltend gemachte Schadenersatz versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Nichtrückgabe der Gestelle trotz Aufforderung behalten wir uns alternativ vor, ab dem 31. Werktag nach Anlieferung, pro Tag und Gestell, bis zur Rückgabe, eine Leihgebühr von 15 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen, solange der Kunde nicht den Verlust oder die Zerstörung der Gestelle nachweist.
  4. Bei der Verpackung von Isolierglas-Einheiten und anderen Glasprodukten kann auf die in den Bestellungen angegebenen Breiten- und Höhenmaßen aus transporttechnischen Gründen keine Rücksicht genommen werden. Stets bestimmt das größere Maß die Verpackungslänge, dass kleinere Maß die Verpackungshöhe. Die Verpackung erfolgt allein nach rationellen Gesichtspunkten unter bestmöglicher Gestell- bzw. Kistenausnutzung. Wir übernehmen keine Verpflichtung für positionsweises Verpacken.

XII. Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO

  1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten, d.h. alle Daten, die auf den Kunden persönlich beziehbar sind, z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adressen, Rechnungsdaten, Verantwortlicher gem. Art 4 Abs. 7 DS-GVO, nach den gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und ggf. weitergegeben werden, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen.
  2. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages auf Grund der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. b DS-GVO. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe sämtlicher personenbezogener Daten erfolgt zudem zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf Grund der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f DS-GVO gegenüber Wirtschaftsauskunfteien. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggfs. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Kunden eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann.
  3. Der Kunde hat das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu ihm bei uns verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art 15 DS-GVO). Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem kann der Kunde unter den Voraussetzungen des Art 16. DS-GVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner kann der Kunde unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, als dies zur jeweiligen Zweckerreichung, dies entspricht in der Regel der Vertragsdauer, erforderlich ist, soweit nicht Gesetze eine andere Speicherzeit verlangen.

XIII. Streitbeilegungsverfahren

Der Kunde wird gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) darauf hingewiesen, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilnehmen und hierzu auch nicht verpflichtet sind.

XIV. Gerichtsstand - anzuwendendes Recht

  1. Bei Lieferung an Vollkaufleute gilt unser Firmensitz als Erfüllungsort.
  2. Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Bielefeld. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XV. Sonstige Vereinbarungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 06/2022

Glas-Wulfmeier GmbH - Bielefeld – Eckendorfer Str. 45-47 - 33609 Bielefeld

Geschäftsführer: Frank Wulfmeier, Detlef Zülow,

AmtsgerichtAmtsgericht Bielefeld

HRB 32242

Steuernummer 305 5884 0950

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